Hausordnung

§ 1     Die private neue Mittelschule der Schulstiftung der Erzdiözese Wien in Pressbaum ist eine katholische Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die ihre besondere Aufgabe darin sieht, über die allgemeine Zielsetzung der    österreichischen Schule hinaus, eine Schulgemeinschaft im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils zu schaffen, die jungen Menschen dabei hilft ihre Persönlichkeit zu entfalten. [1]

Deshalb erfolgt die Ausbildung der Schüler nach den jeweils geltenden Lehrplänen der österreichischen Schule, die Förderung der Schüler nach den Grundsätzen des Schulorganisationsgesetzes § 2 (1)[2] und die Formung der Schüler in charakterlicher und religiöser Haltung im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils.

 

§ 2     Dieses Ziel kann nur in enger Zusammenarbeit aller Schulpartner (Erziehungsberechtigte, Schüler, DiplompädagogInnen) erreicht werden. Wir setzen diesen Willen zur Zusammenarbeit voraus, sobald uns ein Kind für Unterricht und Erziehung anvertraut wird. Bei Problemen und Konflikten leisten Direktion, Klassenvorstand und gewählte Eltern- und Schülervertreter Hilfe.

 

§ 3     Zur Förderung der Schulpartnerschaft und des Ansehens der Schule im allgemeinen werden alle Eltern eingeladen, mit der Direktion und den DiplompädagogInnen – allenfalls unter Einschaltung der Organe des Elternvereins – ständigen Kontakt zu pflegen. Auf diesem Weg vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Anliegen sind jederzeit willkommen. Für persönliche Kontakte stehen primär die KEL-Gespräche oder vereinbarte Gesprächstermine zur Verfügung. Vereinbarungen, die im Laufe des Gesprächs getroffen werden, sind für alle Unterzeichner des Protokolls verpflichtend.

 

§ 4     Zur Verwirklichung der gestellten Aufgabe muss die katholische Schule von allen Schülern die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verlangen. Damit die Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens verwirklicht werden kann, begegnen Schüler, DiplompädagogInnen und Eltern einander mit Achtung und Höflichkeit. Mitschüler haben einander mit Rücksicht und Wertschätzung zu begegnen. Hilfsbereitschaft gegenüber allen Schulpersonen gehört zum Schulalltag. Grüßen ist der einfachste Ausdruck der gegenseitigen Beachtung.

 

§ 5     Die Anwendung von Gewalt wie z.B. Raufereien, Mobbing und Beschimpfungen wird ebenso durch die Verhaltensvereinbarungen geahndet wie Eigentumsdelikte und Vandalismusakte.
Die Verhaltensvereinbarung sieht eine angepasste Wiedergutmachung vor. Bei notwendigem Ausschluss aus dem Unterricht, muss der Schüler die versäumte /die versäumten Einheiten nacharbeiten. Nach einem schwerwiegenden Vorfall kann es auch zu einem zeitlich begrenzten Ausschluss vom Unterricht kommen. Verhaltensvereinbarungen werden in einem Gesprächsprotokoll festgehalten, von allen Beteiligten unterschrieben und von den DiplompädagogInnen eingefordert.

 

§ 6     Das Ansehen der Schule ist stets zu wahren. Dies betrifft auch das Verhalten außerhalb der Schule (Schulgelände, Schulweg, öffentliche Verkehrsmittel und deren Haltestellen). Das Begehen der Gleiskörper der Bahn ist verboten, zum Überqueren der Gleise sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Schrankenanlagen, Übergänge) zu benützen. Im Haltestellenbereich haben sich die Schüler so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch andere Personen gefährden.

 

§ 7     Die Schüler unterliegen während der Unterrichtszeit und bei Schulveranstaltungen der Aufsicht der Schule. Damit die Schule ihrer Verantwortung gegenüber den Schülern und deren Erziehungsberechtigten gerecht werden kann, ist das Verlassen des Schulgebäudes oder eines anderen Unterrichtsortes während der Unterrichtszeit und der Pausen nicht gestattet.[3]

Für das Betreten des Schulgebäudes ist für Schüler der NMS ausschließlich der Internatseingang vorgesehen

Der Eingang ist für Schüler ab 7.45 geöffnet. Ab dieser Zeit ist ein Pädagoge oder die Direktorin anwesend.

Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor dem allgemeinen Unterrichtsbeginn. Ab diesem Zeitpunkt ist es Schülern gestattet den Aufenthaltsbereich in der Internatshalle zu verlassen und die Klassenräume zu betreten.

In den Pausen ist den Schülern der Aufenthalt in der Internatshalle und dem von der Direktion zugewiesenen Außenbereich gestattet. Das Verlassen dieser Bereiche ist verboten.

Die Aufsicht der Schule endet mit dem Ende der letzten Unterrichtsstunde einer Klasse. Die Schüler müssen sofort das Schulhaus verlassen oder in den Hort gehen. In der Mittagspause ist eine Aufsicht eingeteilt. Jeder Schüler hat den Anweisungen der Aufsicht zu folgen.

Außerhalb der Schulzeit dürfen Klassenräume nur mit besonderer Genehmigung betreten werden.

 

§ 8     Die Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden dienen der Erholung der Schüler sowie der Vorbereitung für die nächste Stunde. Lärmen, Laufen und Herumtollen in den Klassen und Gängen ist zu unterlassen. Das Lüften der Klassenzimmer darf nur in Anwesenheit eines Lehrers erfolgen, in den Pausen sind die Fenster geschlossen zu halten.

 

§ 9     Die Schüler haben sich pünktlich zum Unterricht einzufinden. Dies gilt sowohl für den Unterrichtsbeginn des jeweiligen Tages als auch für jede einzelne Unterrichtsstunde. Verspätetes Eintreffen im  Unterricht bedarf in jedem Fall einer Erklärung[4] und wird nach den Verhaltensvereinbarungen zur Förderung von Pünktlichkeit geahndet.[5]

 

§ 10   Der Besuch der Krankenabteilung ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis eines Lehrers gestattet. Ausgenommen sind Unglücksfälle und Gefahr.

 

§ 11   Bei Verhinderung eines Schülers (z.B. Krankheit), am Unterricht teilzunehmen, ist die Schule möglichst am ersten, spätestens aber am dritten Tag mündlich, telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen.     Anzeigepflichtige Krankheiten sind umgehend der Direktion zu melden.[6] Am ersten Tag des Wiedererscheinens des Schülers in der Schule ist eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes und der Dauer der Verhinderung vorzulegen. Klassenvorstand und Direktor sind berechtigt, bei begründetem Zweifel am angegebenen Verhinderungsgrund die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen oder sich auf geeignete Weise über den Grund der Abwesenheit Gewissheit zu verschaffen. Bleibt ein Schüler durch sechs aufeinanderfolgende Schultage ohne telefonische oder schriftliche Angabe des Grundes dem Unterricht fern und wird das Versäumnis trotz schriftlicher Aufforderung binnen weiterer sechs Schultage nicht aufgeklärt, so gilt der Schüler als von der Schule abgemeldet.[7]

 

§ 12   Zusätzlich zum Verbot des Rauchens und des Genusses alkoholischer Getränke in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen[8] ist das Kauen von Kaugummi während des Unterrichts nicht erlaubt und in den Pausen unerwünscht.

 

§ 13   Die Führung des Mitteilungsheftes als wichtiges Mittel der Kommunikation zwischen Eltern und LehrerInnen ist für alle Schüler verpflichtend. Die Eltern haben dieses zu kontrollieren und Eintragungen zu unterschreiben. Der Schüler muss dieses ausnahmslos jeden Tag in der Schultasche haben.

 

§ 14   Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Dazu gehören auch Elektrogeräte wie Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Mikrowellenherde, und Stereoanlagen. Derartige Gegenstände sind dem LehrerInnen auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.[9]

 

§ 15   Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.[10]

 

§ 16   Hinsichtlich der Kleidung der Schüler wird festgehalten, dass es keine Schuluniform gibt, aber eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechende Kleidung erwartet wird.[11] Bei Gottesdiensten und anderen festlichen Anlässen wird eine dementsprechende festliche Kleidung erwartet.
Jeder Schüler trägt ein Polo mit dem Sacré Coeur- Logo.

 

§ 17   Jede Klasse ist verantwortlich für die Einrichtungsgegenstände ihres Klassenzimmers und für die Ordnung im Raum während der Unterrichtszeit und nach deren Beendigung. Unterrichtsräume die allen Klassen zur Verfügung stehen, und deren Inventar, ist besondere Achtsamkeit zu widmen. Wenn der Schule Einrichtungsgegenstände (Kästen, Sitzgelegenheiten etc.) zur Verfügung gestellt werden, dann ist vorher das Einverständnis mit der Direktion herzustellen. In jedem Falle sind die Einrichtungsgegenstände am Ende des Unterrichtsjahres wieder abzutransportieren.[12]

 

§ 18   Die Klassenräume können und sollen von den Schülern dekorativ gestaltet werden. Dabei ist zu beachten, dass keine diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Dekorationen verwendet werden. Die in jedem Klassenraum angebrachten Kreuze sind mit dem nötigen Respekt zu behandeln und keinesfalls in die Klassendekoration einzubeziehen.

 

§ 19   Vor Unterrichtsbeginn sind die Handys und andere elektronische Geräte dem Lehrer in der Ankommenszeit zu übergeben. Ausgenommen sind nur jene Geräte, die von LehrerInnen für den Unterricht zugelassen sind. Nicht abgegebene Handys kommen in die Direktion und müssen von den Eltern geholt werden.

 

§ 20   Für den Turnunterricht ist eine eigene Kleidung erforderlich, die den Anforderungen des Unterrichts entspricht und aus hygienischen Gründen in regelmäßigen Abständen zur Reinigung nach Hause mitzunehmen ist.

 

§ 21   Nach Unterrichtsschluss dürfen Bücher, Hefte und dergleichen nur in den hiefür bestimmten Schränken zurückgelassen werden.

 

§ 22   Abfälle sind in den dafür bestimmten Abfallkübeln zu deponieren. Es kann nur der im Haus anfallende Müll entsorgt werden.

 

§ 23   In jeder Klasse sind Ordnerdienste zu bestellen, die für das Säubern der Klasse sorgen.  Lichter müssen abgedreht und Medienwagerl versperrt sein.

 

§24    Die Schulzeitung gibt einen Überblick über das Jahresgeschehen an unserer Schule und ist deshalb von jedem Schüler/Schülerin zu abonnieren.

 

§ 25   Grobe Verstöße gegen die Hausordnung können die Auflösung des Aufnahmevertrags zur Folge haben.

 

§ 26  Nach einem Schulforumsbeschluss wird an unserer Schule im Hinblick auf die Gesundheit der SchülerInnen nur Wasser getrunken. Es stehen Becher, die in der Schulküche gesäubert werden, zur Verfügung.

 

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)       bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)       bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),

c)       bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a)       bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)       bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

 

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[1] Siehe Abschnitt „Gravissimum Educationis“ im Anhang

[2] SCHOG §2 (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und für den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichtgetreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

[3] Siehe Schulordnung § 2 Abs. 4

[4] Siehe Schulordnung § 2 Abs. 2-3 und § 3

[5] Siehe Abschnitt Verhaltensvereinbarungen

[6] Siehe Schulordnung § 7

[7] SCHUG § 45

[8] Schulordnung § 9

[9] Schulordnung § 4 Abs. 4

[10] Schulordnung § 5

[11] Schulordnung § 4 Abs. 1

[12] Schulordnung § 4 Abs. 3